Die Satzung

A. Allgemeines

§1 - Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen „Schachfreunde Wilstermarsch & Itzehoe von 2014“.

Er hat seinen Sitz in Itzehoe. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V..

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 - Zweck des Vereins

 

Der Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Verbreitung des Schachspiels bei Jugendlichen und Erwachsenen.

Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige Trainingsstunden für Erwachsene und Jugendliche, Punktspiele auf Bezirks-, Landes- und Bundesebene, Teilnahme an Schachturnieren.

 

§3 - Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

§4 - Verbandsmitgliedschaften

 

Der Verein ist Mitglied

        im Schachbezirk West

        im Landesschachverband Schleswig - Holstein

        im Kreissportverband

        im Landessportverband Schleswig-Holstein

Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand den Eintritt und Austritt zu den Verbänden beschließen.

 

B. Vereinsmitgliedschaft

§5 - Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden.

Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. 

Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.

Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

 

§6 - Arten der Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus:

        Aktiven Mitgliedern

        Passiven Mitgliedern

        Fördernde Mitgliedern

        Ehrenmitgliedern

Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.

Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können, aber nicht am Spielbetrieb teilnehmen können.

Bei Fördernden Mitglieder steht die Förderung des Vereins durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. 

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie werden, mit ihrem Einverständnis, per Beschluss mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.

 

§7 - Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

       durch Austritt aus dem Verein (Kündigung)

       durch Ausschluss aus dem Verein (§8 Absatz 1 )

       durch den Tod

       durch Auflösung des Vereins

Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand. Der Austritt kann zum 31.05. oder 30.11. eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten erklärt werden. 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

 

§8 - Ausschluss aus dem Verein

 

Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

- trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt

- grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht

- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.

Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§9 - Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

 

Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. 

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern in Textform bekannt zu geben.

Die Fälligkeit und die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr, sowie weitere Einzelheiten werden in der Finanzordnung geregelt. 

 

§10 - Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

 

Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.

Kinder und Jugendliche üben ab dem 7. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. 

 

§11 - Ordnungsgewalt des Vereins

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Absatz 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:

                      Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro

                      Befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb

Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet.

Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen.

Der Gesamtvorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Es findet § 8 Absätze 7 - 9 Anwendung.

 

D. Die Organe des Vereins

§12 - Die Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind:

                      die Mitgliederversammlung

                      der geschäftsführende Vorstand

                      der Gesamtvorstand

                      die Jugendversammlung

                      der Jugendvorstand

 

§13 - Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

 

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.

 

§14 - Die ordentliche Mitgliederversammlung

 

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im ersten Quartal eines Kalenderjahres statt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Gesamtvorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen mit einem Schreiben in Textform an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Gesamtvorstand durch Beschluss fest.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Die Mitgliederversammlung wählt den Protokollführer.

Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zweidrittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern zugänglich zu machen.

Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Wählbar für den geschäftsführenden Vorstand ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

 

§15 - Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

- Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstands

- Entgegennahme der Kassenprüfberichte

- Entlastung des Vorstandes

- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

- Wahl zweier Kassenprüfer

- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

- Festsetzung des Jahresbudgets für die Vereinsjugend

- Ehrungen

- Beschlussfassungen über eingereichte Anträge

- Änderung der Satzung oder Beschlussfassung über Auflösung 

- Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder 

  Vereinsstrafen

 

§16 - Die außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Der Gesamtvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 14 entsprechend.

 

§17 - Der geschäftsführende Vorstand

 

Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:

              dem 1. Vorsitzenden

              dem 2. Vorsitzenden

              dem Kassenwart

              dem Jugendwart

              dem 1. Beisitzer

              dem 2. Beisitzer

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des Gesamtvorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.

Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.

Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Übernahme vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

 

§18 - Der Gesamtvorstand

 

Der Gesamtvorstand besteht aus

              den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes

              dem stellvertretenden Jugendwart

              dem Pressewart

              dem Multimediawart

              zweier Jugendsprecher

 

Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:

Die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Neuanträge.

Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist. 

Der Gesamtvorstand tritt mindestens alle 3 Monate zusammen. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen.

Der Gesamtvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt auferlegt werden, selbst zu beschließen und anzumelden.

 

E. Vereinsjugend

§19 - Vereinsjugend

 

Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 20.Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitglieder bilden die Vereinsjugend der Schachfreunde Wilstermarsch von 2014.

Die Vereinsjugend ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.

Die Jugend hat für das Geschäftsjahr einen eigenen Haushaltsplan zu erstellen. Dieser wird dann dem Gesamtvorstand zur Prüfung vorgelegt und wird von diesem genehmigt.

Organe der Vereinsjugend sind:

             die Jugendversammlung

             der Jugendvorstand (Jugendwart, stellv. Jugendwart,

             zweier Jugendsprecher)

Der Jugendwart ist Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

 

F. Sonstige Bestimmungen

§20 - Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.

Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstands.

Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.

Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

 

§21 - Vereinsordnungen

 

Der Gesamtvorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:

              Finanz- und Gebührenordnung

              Turnierordnung

              Geschäftsordnung

               Jugendordnung

              Ehrenordnung

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen. Die Wirksamkeit, so wie Änderungen der Ordnungen bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. 

 

§22 - Haftung des Vereins

 

Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500,-€ im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

G. Schlussbestimmungen

§23 - Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Schachjugend Schleswig-Holstein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke für den Schachsport zu verwenden hat.

 

§24 - Gültigkeit dieser Satzung

 

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 05.04.2014 beschlossen.

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 20.02.2021 neu verfasst.

Eine Änderung der Satzung wurde am 22.01.2022 beschlossen.

 


Satzung der Schachfreunde Wilstermarsch

(Stand 22.01.2022)

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Satzung SF Wilstermarsch - Stand 2022-01
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