Die Finanz- und Gebührenordnung

§ 1 - Grundsätze

 

Das Haushaltsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.

Die den Schachfreunden Wilstermarsch zur Verfügung stehenden Mittel sind ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden.

Für die Rechnungsführung ist, unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstandes, der Kassenwart verantwortlich. 

Die Kassen- und Kontenführung wird durch Vorstandsbeschluss geregelt. Die Führung von Kassen und Konten außerhalb der eigenen Rechnungsführung ist untersagt. Konten bei Dritten müssen auf

den Namen des Vereins lauten.

Der Vorstand kann einzelnen Amtsinhabern besondere Aufgabenbereiche, Handlungskompetenzen und Kontovollmachten übertragen.

 

§ 2 - Finanzverwaltung

 

Vom Kassenwart der Schachfreunde Wilstermarsch sind alle Einnahmen,

Ausgaben, Aufwendungen und Erlöse ordnungsgemäß zu verbuchen. Die Konten sind lückenlos zu führen. 

Die Einnahmen der Schachfreunde Wilstermarsch ergeben sich aus dem Ideellen Bereich (Mitgliedsbeiträgen, Förderbeiträgen, Spenden, etz.), Zweckbetrieb (Einnahmen aus Turnieren und Verkaufsständen) und dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Verleih von Spielmaterial).

Das Prinzip der Sparsamkeit ist bei allen Ausgaben zu beachten.

Die sachliche und rechnerische Richtigkeit jeder Ausgabe ist durch den anfordernden Bereich zu bestätigen. Für jeden Geschäftsvorgang hat ein Beleg vorzuliegen. Auf den Belegen ist der Verwendungszweck anzuführen. Die Überprüfung nimmt der Kassenwart vor.

Die Zahlungsanweisung erfolgt durch den Kassenwart. 

Einzelnen Vorstandsmitgliedern sind jederzeitige Kontrollen und Einsichtnahme in alle Beleg- und Buchungsunterlagen zu ermöglichen.

Jede Barauszahlung ist vom Empfänger zu quittieren.

Anschaffungen, die die Grenze von 500 € übersteigen je Anschaffung, werden vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen.

Nach Ablauf des Geschäftsjahres legt der Kassenwart innerhalb von einem Monaten dem Vorstand der Schachfreunde Wilstermarsch eine Einnahmen und Ausgabenübersicht, sowie die Jahresabrechnung vor. Der Mitgliederversammlung ist ein Bericht vorzulegen.

 

§ 3 - Konto und Lastschriftverfahren

 

Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

 

§ 4 - Beiträge

 

Übersicht der Mitgliedsbeiträge: 

Aktive Mitglieder 10 Euro
2. Aktives Familienmitglied   6 Euro
3. Aktives Familienmitglied und weitere   4 Euro
Passive Mitglieder   8 Euro
Fördernde Mitglieder   5 Euro oder frei wählbarer Betrag    
   

Der Mitgliedsbeitrag ist monatlich zu entrichten und wird zum Ersten eines Monats im Voraus eingezogen.

Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach 

§ 247 BGB zu verzinsen.

Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern  die Teilnahme  am Lastschriftverfahren erlassen.

 

§ 5 - Gebühren

 

Übersicht der Gebühren:

Bearbeitungsgebühr bei Zahlungsverzug / Abmahnung                10 Euro

Aufnahmegebühr für neue Mitglieder                                                 0 Euro

 

§ 6 - Fahrtkosten

 

Fahrtkosten werden erstattet. Pro Kilometer gibt es eine Entschädigung von 0,15 Euro.

 


Finanz- und Gebührenordnung der Schachfreunde Wilstermarsch & Itzehoe

(Stand 20.02.2021)

Download
Finanz- und Gebührenordnung der Schachfr
Adobe Acrobat Dokument 229.7 KB